Ob uns die Globalisierung gefällt oder nicht – sie ist Fakt und aus unserem Wirtschaftsleben tatsächlich nicht mehr wegzudenken. Globale Geschäfte erfordern ein globales Forderungsmanagement. Forderungen zu überwachen und zu verwalten und überfällige Forderungen einzuziehen ist schon im Inland schwer genug; bei der grenzüberschreitenden Geltendmachung von Forderungen können aber noch erhebliche Schwierigkeiten hinzu kommen, die manchen Gläubiger verzweifeln lassen.
Grund sind zum einen die im Ausland sehr unterschiedlichen Rechtssysteme, mit denen deutsche Gläubiger häufig nicht vertraut sind. So gibt es kaum irgendwo auf der Welt eine dem deutschen Verzugsschadensrecht vergleichbare Pflicht des Schuldners, dem Gläubiger den durch den Zahlungsverzug entstandenen Schaden vollständig zu ersetzen. Vorgerichtlich entstandene Kosten eines eingeschalteten Rechtsanwalts oder Inkassounternehmens kann der Gläubiger im Ausland nur in ganz seltenen Fällen vom Schuldner ersetzt verlangen, etwa dann, wenn dieses vorher in wirksam vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich ausbedungen wurde. Auch bei erfolgreicher gerichtlicher Geltendmachung der Forderung vor dem zuständigen ausländischen Gericht gibt es im Urteil häufig nur eine Kostenentscheidung dazu, wer die Gerichtskosten zu tragen hat. Dass jede Partei – also auch der obsiegende Gläubiger – seine eigenen Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen hat, wird im Ausland oft als selbstverständlich angesehen. Mancherorts wird dem im Prozess erfolgreich gebliebenen Kläger zwar ein Anspruch auf Kostenersatz (sogenannte „reasonable cost“) gegen den Beklagten (Schuldner) zugesprochen, der jedoch die tatsächlichen – häufig nach Stundenhonoraren bemessenen – Kosten des vor Ort eingeschalteten Rechtsanwalts nur zu einem geringen Teil decken kann. Über den im Ausland oft fehlenden Anspruch auf Kostenersatz hinaus kann dem deutschen Gläubiger vor dem Gericht im Ausland auch aus materiell-rechtlichen Gründen sein Recht gegen den ausländischen Schuldner verwehrt werden; man denke beispielsweise an das in einigen Ländern geltende Recht der Schariah.
In den zur Europäischen Union gehörenden Ländern (Ausnahme Dänemark) sind die durch unterschiedliche Rechtsordnungen begründeten Schwierigkeiten durch die Einführung des Europäischen Vollstreckungstitels, des Europäischen Mahnverfahrens und des einheitlichen europäischen Verfahrens für geringwertige Forderungen (unter 2000.- Euro) bereits weitgehend überwunden worden. In der praktischen Umsetzung dieser neuen rechtlichen Möglichkeiten hapert es gegenwärtig zwar noch; es wird jedoch nicht lange dauern, bis der neue einheitliche Rechtsraum dem Gläubiger eine spürbare Erleichterung bei der Geltendmachung von grenzüberschreitenden Forderungen im europäischen Binnenmarkt bietet. Damit der deutsche Gläubiger bei der Geltendmachung seiner Forderung gegen den im EU-Ausland ansässigen Schuldner die neuen europäischen Verfahren auch vor dem ihm vertrauten deutschen Gericht in Anspruch nehmen kann, bedarf es jedoch in vielen Fällen einer wirksam vereinbarten Gerichtsstandsklausel. Hierauf wird in Zukunft mehr als in der Vergangenheit zu achten sein.
Weitere Gründe für die erheblichen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Forderungen im Ausland stellen fremde Sprachen und zusätzlich noch erheblichen Mentalitätsunterschiede im Zahlungsverhalten dar. Derartige Unterschiede bestehen weltweit und lassen sich nicht einmal durch die Schaffung eines einheitlichen Rechtsraums im europäischen Binnenmarkt vermeiden. Auch der Gläubiger, der in einer der neuen europäischen Verfahrensarten einen im EU-Ausland vollstreckbaren Schuldtitel erwirkt hat, sieht sich spätestens bei Einleitung der Zwangsvollstreckung vor dem Problem, dass etwa der zuständige Gerichtsvollzieher in Griechenland den in deutscher – oder englischer – Sprache formulierten Vollstreckungsauftrag nicht versteht.
Eine erfolgversprechende Zwangsvollstreckung im Ausland setzt schließlich – nicht anders als in Deutschland auch – die Kenntnis von gegebenen Zugriffsmöglichkeiten voraus. Dass die Beschaffung entsprechender Informationen über die bei der Zwangsvollstreckung gegen den betreffenden Schuldner in Betracht kommenden Zugriffsmöglichkeiten dem im Schuldnerland ansässigen Experten (Rechtsanwalt oder Inkassounternehmen) leichter gelingt als dem Gläubiger oder dessen Prozessbevollmächtigten in Deutschland, liegt auf der Hand.
Unser Team verfügt über jahrzehntelange Erfahrung in der weltweiten Einziehung grenzüberschreitender Forderungen. Diese Erfahrung hat uns die Erkenntnis verschafft, dass Forderungen gegen Schuldner im Ausland nur dann zeitnah und wirtschaftlich zu realisieren sind, wenn man den Schuldner als Teil eines Lösungskonzeptes betrachtet. Schnelle Erfolge bei der Einziehung von Forderungen gegen Schuldner im Ausland lassen sich fast ausschließlich im außergerichtlichen Verfahren erzielen, indem der Schuldner von Experten in seinem eigenen Land kontaktiert wird, die nicht nur die Landessprache beherrschen sondern auch mit der im Schuldnerland gegebenen Mentalität und den dort geltenden rechtlichen Möglichkeiten einer Forderungsdurchsetzung vertraut sind. Wir gehen davon aus, dass es unseren Kunden nicht in erster Linie darum geht, Recht zu behalten (in Form eines unter großem Kosteneinsatz erwirkten, sich unter Umständen aber letztlich als wertlos erweisenden vollstreckbaren Schuldtitels), sondern vielmehr darum, möglichst schnell und kostengünstig das ihnen gegen den Schuldner zustehende Geld zu erhalten. Aus diesem Grunde empfehlen wir unseren Kunden nur in wenigen Fällen die frühzeitige Einleitung der gerichtlichen Rechtsverfolgung. In der weitaus überwiegenden Zahl der uns zur Einziehung übergebenen Forderungsfälle empfiehlt sich die Nutzung der außergerichtlichen Möglichkeiten unserer weltweiten Auslandspartner in mehr als 100 Ländern.
Auch wenn die vorgerichtlichen Aktivitäten unseres Auslandspartners einmal ohne Erfolg abgeschlossen werden müssen, erweist sich der vor Ort unternommene Versuch einer außergerichtlichen Abwicklung in aller Regel nicht als nutzlos; dem Schlussbericht unseres Partners ist nämlich in den meisten Fällen eine Expertise der Aussichten einer Weiterverfolgung der Forderung im gerichtlichen Verfahren zu entnehmen, die eine wertvolle Entscheidungsgrundlage für das weitere Vorgehen bildet. Hat unser Partner vor Ort etwa festgestellt, dass der betreffende Schuldner bereits von einem ganzen Heer anderer verzweifelter Gläubiger verfolgt wird, macht es wenig Sinn, sich diesen Gläubigern anzuschließen und dem bereits verlorenen „schlechten Geld“ durch die Investition nutzloser Rechtsverfolgungskosten noch „gutes Geld“ hinterherzuwerfen.
Wir übernehmen für Sie den Einzug überfälliger Forderungen gegen Schuldner im Ausland durch unsere Kooperationspartner in folgenden Ländern:
Australien | Bahamas | Bahrain | Barbados | Barbuda |
Belgien | Bermudas | Bosnien und Herzegowina | Brasilien | Bulgarien |
Dänemark | Estland | Finnland | Frankreich | Großbritannien |
Griechenland | Hongkong | Indien | Indonesien | Israel |
Italien | Jordanien | Kanada | Kolumbien | Kroatien |
Lettland | Litauen | Malaysia | Malta | Mexiko |
Moldawien | Niederlande | Norwegen | Österreich | Pakistan |
Philippinen | Polen | Portugal | Rumänien | Schweden |
Schweiz | Singapur | Slowakische Republik | Spanien | Sri Lanka |
Südafrika | Taiwan | Thailand | Trinidad und Tobago | Tschechische Republik |
Türkei | Ungarn | U. S. A. | Zypern |