Unsere Dienstleistungen

Controlling und Consulting

Auf Wunsch prüfen und analysieren wir Ihr betriebliches Debitorenmanagement gegen moderate Stundenhonorare. Wir decken vorhandene Schwachstellen auf und beraten Sie professionell, um Ihre betrieblichen Abläufe zu optimieren, Fehler zu vermeiden und Kosten zu senken.

Außergerichtlicher Forderungseinzug

Wir kümmern uns um Ihre überfälligen Forderungen und veranlassen Ihre säumigen Kunden zum Rechnungsausgleich. Dabei kontaktieren wir Ihre Schuldner mit „Fingerspitzengefühl“: professionell sachlich und mit dem gebotenen Nachdruck, aber dennoch höflich und freundlich, um Ihre Schuldner nicht unnötig zu verärgern und als Ihre künftigen Kunden zu verprellen. Wir möchten, dass Ihr Schuldner Verständnis dafür hat, dass Sie auf umgehendem Forderungsausgleich bestehen. Ihrem Schuldner soll es aber nicht unmöglich gemacht werden, die Geschäftsbeziehung zu Ihnen nach erfolgtem Forderungsausgleich fortzusetzen.
Macht der Schuldner bei unserer Kontaktaufnahme glaubhaft, dass er zur sofortigen Zahlung Ihrer Forderung nicht in der Lage ist, verhandeln wir über alternative Möglichkeiten des Forderungsausgleichs, beispielsweise durch Abschluss und Überwachung eines Ratenzahlungsvergleichs.

Bonitätsprüfung, Anschriftenermittlung

Sollte Ihr Schuldner unbekannt verzogen sein, ermitteln wir seine neue Anschrift durch Abfrage diverser uns zugänglicher Datenbanken oder durch einzuholende Auskünfte aus dem Melderegister (Einwohnermeldeamt). Sollte Ihr Schuldner „untergetaucht“ sein und seine neue Anschrift auch durch diese Maßnahmen nicht ermittelt werden können, werden Suchaufträge in die einschlägigen Datenbanken eingespeist und die Auskunftseinholung periodisch wiederholt, bis die neue Schuldneranschrift ermittelt ist. Bevor eine gerichtliche Rechtsverfolgung gegen Ihren Schuldner mit entsprechendem Kostenaufwand von uns veranlasst wird, erfolgt zur Vermeidung aussichtsloser gerichtlicher Verfahren eine Bonitätsprüfung. Erfahren wir, dass Ihr Schuldner in letzter Zeit bereits ohne Erfolg von einer Vielzahl anderer Gläubiger verfolgt wurde, macht es wenig Sinn, sich diesen anderen Gläubigern anzuschließen.

Gerichtliches Mahnverfahren

Bleiben unsere außergerichtlichen Aktivitäten zur Einziehung Ihrer Forderung ohne Erfolg und hat die Bonitätsprüfung keinen Anhaltspunkt für eine Aussichtslosigkeit der gerichtlichen Rechtsverfolgung ergeben, beantragen wir bei dem zuständigen Gericht wegen Ihrer Forderung den Erlass eines Mahnbescheids. Wird die Forderung nebst Zinsen und Kosten innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids nicht bezahlt und setzt sich der Schuldner innerhalb dieser Frist auch nicht gegen die geltend gemachte Forderung durch Widerspruch gegen den Mahnbescheid zur Wehr, beantragen wir den Erlass des Vollstreckungsbescheids, aus welchem die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betrieben werden kann.
Im Falle eines Widerspruchs des Schuldners gegen den Mahnbescheid oder eines Einspruchs des Schuldners gegen den Vollstreckungsbescheid entscheiden Sie selbst, ob ein Rechtsanwalt für Sie eingeschaltet werden soll, der Sie in dem dann einzuleitenden streitigen Verfahren vor dem zuständigen Prozessgericht vertreten soll. Erst nach einem Abschluss des streitigen Verfahrens und von Ihnen erlangtem Urteil über die Ihnen gegen den Schuldner zustehende Forderung können wir wieder für Sie tätig werden.

Zwangsvollstreckung

Ist wegen Ihrer Forderung ein Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil (auch Anerkenntnisurteil oder Versäumnisurteil) oder ein sonstiger vollstreckbarer Schuldtitel (z. B. ein vollstreckbarer Vergleich) ergangen, veranlassen wir im Falle weiter ausgebliebener Schuldnerzahlung die Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Dabei nehmen wir auf die vor Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens von uns eingeholten Bonitätsauskünfte Rücksicht. Sind konkrete pfändbare Vermögenswerte des Schuldners bekannt, veranlassen wir sofort den entsprechenden Vollstreckungszugriff. Gibt es bereits Informationen über die Einkommensquelle des Schuldners, veranlassen wir Erlass und Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, damit das pfändbare Einkommen des Schuldners schnellstmöglich bis zum vollständigen Ausgleich Ihrer Forderung gepfändet wird. Ansonsten beauftragen wir den zuständigen Gerichtsvollzieher, das Mobiliar des Schuldners auf pfändbare Gegenstände zu prüfen bzw. im Falle der Fruchtlosigkeit der Mobiliarvollstreckung das Verfahren zur Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung (Vermögensoffenbarung) einzuleiten. Der Schuldner ist dann verpflichtet, ein vollständiges Verzeichnis seines gesamten Vermögens aufzustellen und dessen Richtigkeit an Eides Statt zu versichern. Kommt der Schuldner dieser Pflicht nicht nach, wird von uns zur Erzwingung der eidesstattlichen Vermögensoffenbarung ein richterlicher Haftbefehl gegen den Schuldner erwirkt, mit dem eine Erzwingungshaft bis zu 6 Monaten gegen den Schuldner vollstreckt werden kann. Gibt der Schuldner die geforderte Eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse ab, erweisen sich seine Angaben im Vermögensverzeichnis aber als unrichtig oder unvollständig, kann auf entsprechende Strafanzeige gegen den Schuldner ein Strafprozess eingeleitet werden, in welchem der Schuldner zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe verurteilt wird. Oft kommt es vor, dass der Schuldner zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Im Rahmen der Bewährungsauflage wird dem Schuldner dann oftmals aufgegeben, sich nach Kräften um die Tilgung seiner zugrundeliegenden Schulden zu bemühen, bestimmte ihm zuzumutende Monatsraten zur Schuldentilgung an seine Gläubiger zu leisten und diese dem Gericht nachzuweisen, oder aber eine Schuldnerberatungsstelle aufzusuchen und sich dort beraten zu lassen.

Insolvenzverfahren

Wird über das Vermögen Ihres Schuldners das Insolvenzverfahren (Regelinsolvenzverfahren bei Unternehmen oder Verbraucherinsolvenzverfahren bei Konsumenten) eröffnet, vertreten wir Sie in diesem Verfahren vor dem Insolvenzgericht auf Wunsch gegen Zahlung eines Pauschalhonorars von € 68,– zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Wir melden Ihre Forderung mit etwaigen Privilegien (z. B. Absonderungsrechte) zur Insolvenztabelle an, überwachen den Verfahrensablauf und prüfen die im Verfahren zu treffenden Entscheidungen (z. B. Quote, Restschuldbefreiung).

Langfristiges Überwachungsverfahren

Führt die Zwangsvollstreckung wegen Ihrer Forderung nicht zum Erfolg, weil der Schuldner kein pfändbares Vermögen besitzt und pfändbares Einkommen zum Ausgleich Ihrer Forderung derzeit nicht zur Verfügung steht, kann Ihre Forderung in unser Langzeit-Überwachungsverfahren übernommen werden. In diesem Verfahren wird in längeren Zeitabschnitten bis zur Erledigung oder endgültigen Verjährung der Forderung jeweils neu überprüft, ob sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners gebessert haben, und ob neue Maßnahmen der Zwangsvollstreckung jetzt Aussicht auf Erfolg haben.

Auslandsinkasso

Hat der Schuldner Sitz oder Wohnung im Ausland, muss wegen Ihrer Forderung im Ausland gegen ihn vorgegangen werden. Wir prüfen anhand der uns von Ihnen überlassenen Unterlagen, ob wenigstens deutsches Recht anzuwenden ist, und ob – innerhalb der EU – ein inländischer Gerichtsstand in Deutschland gegeben ist, so dass vor dem zuständigen deutschen Gericht ein Europäischer Vollstreckungstitel erwirkt werden kann, der von den Behörden im Land des Schuldners anerkannt und vollstreckt wird. Ein dichtes Netz an Kooperationspartnern in mehr als 100 Ländern weltweit verschafft uns im übrigen die Möglichkeit der Kommunikation mit Ihrem Schuldner in Landessprache und unter Berücksichtigung der im jeweiligen Lande geltenden Mentalität und Rechtsordnung.