Konditionen

Schuldner im Inland

Außergerichtliches (vorgerichtliches) Inkassoverfahren

  • ohne Vertragsbindung durch Grundgebühr, Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag oder Jahrespauschale
  • keine Berechnung einer Erfolgsprovision (Sie erhalten im Erfolgsfalle, bei Zahlung aller Kosten durch den Schuldner, 100% Ihrer Forderung zuzüglich von uns eingezogener Mahnauslagen und Verzugszinsen, sofern diese nicht gesetzlich auf Inkassokosten anzurechnen sind)
  • die von uns berechnete gesetzlich geregelte Vergütung für die Vertretung des Gläubigers gemäß Inkassokostentabelle wird vom Schuldner unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzuges ersetzt verlangt. Bei erfolgreichem Abschluss des Inkassoverfahrens entstehen Ihnen deshalb effektiv keine Kosten für unsere Tätigkeit. 

Gerichtliches Verfahren:

  • Im gerichtlichen Mahnverfahren vor dem für den Sitz des Gläubigers zuständigen Amtsgericht (Mahngericht) sind wir als Registriertes Inkassounternehmen befugt, als Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers (Antragstellers) aufzutreten und sämtliche erforderlichen Anträge zu stellen, ohne dass es der Einschaltung eines Rechtsanwalts bedarf. Auf diese Weise werden Rechtsanwaltskosten vermieden. Die uns für die Vertretung des Antragstellers im gerichtlichen Mahnverfahren zustehende, gesetzlich zulässige Vergütung ist vom Schuldner (Antragsgegner) zu ersetzen und wird ihm im gerichtlichen Mahnbescheid mit zur Zahlung aufgegeben. Können diese Kosten im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus dem etwa ergehenden Vollstreckungsbescheid vom Schuldner nicht eingezogen werden, treten Sie Ihren gegen den Schuldner bestehenden Kostenerstattungsanspruch an Erfüllung Statt an uns ab. Die von uns für das gerichtliche Mahnverfahren verauslagten Gerichtskosten, deren Höhe sich aus der Gerichtskostentabelle ergibt, werden wir bei erfolglosem Abschluss des Verfahrens an Sie weiterbelasten.

Zwangsvollstreckung:

  • Im Zwangsvollstreckungsverfahren berechnen wir für die Vertretung des Gläubigers eine Vergütung gemäß Inkassokostentabelle. Diese Vergütung wird dem Schuldner vom jeweiligen Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht) zusammen mit der vollstreckbar titulierten Forderung zur Zahlung aufgegeben bzw. bei der Pfändung mit berücksichtigt.