Gerichtliches Mahnverfahren
Wenn das außergerichtliche (vorgerichtliche) Inkassoverfahren wider Erwarten nicht zum Ausgleich Ihrer Forderung durch den Schuldner geführt hat, und die von uns angestellten Ermittlungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Ihres Schuldners keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Weiterverfolgung Ihrer Forderung im gerichtlichen Verfahren evident aussichtslos sein würde, leiten wir automatisch vor dem zuständigen Amtsgericht (Mahngericht) das Gerichtliche Mahnverfahren ein. Da wir als Registriertes Inkassounternehmen (§ 10 Rechtsdienstleistungsgesetz) berechtigt sind, Sie in diesem Verfahren als Ihre Prozessbevollmächtigte zu vertreten, verzichten wir – zwecks Vermeidung unnötiger zusätzlicher Kosten und zwecks Vermeidung unnötiger zeitlicher Verzögerungen – auf die Einschaltung von Rechtsanwälten zu Ihrer Vertretung.
Antrag auf Erlass des Mahnbescheids
Wie seit dem 01.12.2008 gesetzlich vorgeschrieben, reichen wir den Antrag in nur maschinell lesbarer Form online an das zuständige Amtsgericht ein. Nebeneffekt dieser Form der Antragstellung ist eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens gegenüber der Einreichung des Antrages auf dem sonst üblichen amtlichen Vordruck.
Nach Zustellung des Mahnbescheids hat der Schuldner zwei Wochen Zeit, entweder Ihre Forderung vollständig zu bezahlen bzw. notfalls Zahlungsfristen zum Forderungsausgleich mit uns zu vereinbaren, oder etwaige Einwendungen gegen Ihre Forderung durch Einlegung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid geltend zu machen. Zahlt der Schuldner nicht und legt er auch keinen Widerspruch ein, stellen wir nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist für Sie
Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids
mit dessen Zustellung an den Schuldner das Gerichtliche Mahnverfahren abgeschlossen wird.
Mit dem Vollstreckungsbescheid kann gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung (z. B. Mobiliarpfändung durch den Gerichtsvollzieher, Abgabe der Vermögensauskunft – früher Eidesstattliche Versicherung bzw. Offenbarungseid – Erlass des Haftbefehls und Verhaftung des Schuldners zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft, Einholung von Auskünften Dritter (z. B. Auskünfte der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung über den aktuellen Arbeitgeber, Auskünfte des Bundeszentralamts für Steuern zu bestehenden Konten des Schuldners bei Kreditinstituten, auch zur Verfügungsberechtigung des Schuldners über fremde Konten, Auskünfte des Kraftfahrtbundesamts zu den auf den Namen des Schuldners zugelassenen Kraftfahrzeugen) Erlass und Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen – etwa Kontenpfändung oder Lohnpfändung – , ferner Zwangshypothek und Zwangsversteigerung von Grundbesitz) betrieben werden.
Streitiges Verfahren
Wehrt sich der Schuldner gegen Ihren mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch, indem er gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegt oder gegen den etwa erlassenen Vollstreckungsbescheid Einspruch erhebt, können wir Sie in dem dann durchzuführenden streitigen Verfahren (Zivilprozessverfahren) vor dem zuständigen Prozessgericht leider nicht vertreten. Die Vertretung der Parteien im Zivilprozess ist den Rechtsanwälten vorbehalten. Auf Wunsch nennen wir Ihnen gerne einen von uns empfohlenen Rechtsanwalt, oder vermitteln Ihnen die Einschaltung eines Rechtsanwalts oder übernehmen für Sie sogar die Korrespondenz mit dem für Sie eingeschalteten Rechtsanwalt. Erst wenn das streitige Verfahren durch Urteil oder Vergleich abgeschlossen ist, werden wir Ihre Forderung selbst weiter bearbeiten und notfalls wegen des Ihnen vom Gericht zuerkannten Anspruchs gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung betreiben.
Kostenregulierung
Das gerichtliche Verfahren kann, vom Streitwert abhängig, hohe Kosten verursachen. Inkassounternehmen und Anwälten stehen für die aufwendigen Maßnahmen streitwertabhängige Vergütungen zu. Zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens haben wir aber einen Blick auf Ihr Kostenrisiko und auf die Chance, dass sich diese Investitionen auch wieder rentieren. Nicht jedes erfolgreiche gerichtliche Verfahren ist auch wirtschaftlich für Sie Erfolgreich. Andererseits kann auch ein auf den ersten Blick unwirtschaftliches Verfahren an anderen Stellen den Erfolg bieten, den man erreichen möchte. Über solche gezielten Investitionen entscheiden aber Sie.